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Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes genannten Gründen, für die Dauer einer Zuweisung nach § 4 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, für die Dauer der Gewährung einer Rente auf Zeit sowie für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dürfen für die in Sonderurlaub, Rente bzw. Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ersatzkräfte beschäftigt werden.
Absatz 1 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder der Mutterschutzverordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865) für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11, für klinisches Personal im Kapitel 10 10, für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie für Erziehungspersonal im Kapitel 06 05. Für das vorgenannte klinische und Erziehungspersonal sowie für Dienstkräfte der Produktionssteuerung und Maschinenbedienung der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland gilt das Gleiche für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes.
Ersatzkräfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dürfen für das klinische Personal im Kapitel 10 10 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1 für gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.
In den Kapiteln 06 05 und 06 06 dürfen mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft für in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Lehrkräfte der Entgeltgruppe 11 oder Besoldungsgruppe A 12 auch Ersatzkräfte in der Entgeltgruppe 13 beschäftigt werden. Die Differenz zwischen der Wertigkeit der Stelle und den Ausgaben für die Ersatzkräfte ist durch Freihalten von Stellen auszugleichen.
Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft kann für die Dauer einer Langzeiterkrankung von Beschäftigten für die Dauer der Zeit ohne Entgeltfortzahlung eine Doppelbesetzung der Stelle erfolgen.