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Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden. Die Honorare sind in den Kapiteln 06 19 und 06 20 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessorinnen und Gastprofessoren dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft befristet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.
Die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 sind innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Aus den Mitteln von Stellen bzw. Stellenanteilen für ohne Bezüge beurlaubte Lehrkräfte gemäß § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder aus den in § 83 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, genannten Gründen, für nach § 4 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder zugewiesene Lehrkräfte, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, und für die Dauer einer Rente auf Zeit können in den Schulkapiteln Vergütungen für Ersatzlehrkräfte gezahlt werden. Die Entgelte sind in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08, 06 11 und 06 14 bei den Titeln 427 22 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können.
Absatz 3 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865) für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08, 06 11 und 06 14.
Aus den Mitteln für freie Planstellen und Stellen bzw. Stellenanteilen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste können nach Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft auch Entgelte für befristet Beschäftigte gezahlt werden. Die Entgelte sind in den Kapiteln 06 19 und 06 20 bei den Titeln 427 22 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können.