§ 13 HG - 2019/2020
Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden. Die Honorare sind in den Kapiteln 06 19 und 06 20 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa befristet Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.
Die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 sind innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.