§ 13 HG - 2021/2022
Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden. Die Honorare sind in den Kapiteln 06 19 und 06 20 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa befristet Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.
Die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 sind innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Aus den Mitteln von Stellen/Stellenanteilen für ohne Bezüge beurlaubte Lehrkräfte gemäß § 28 TV-L oder aus den in § 83 Abs. 1 SBG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436), genannten Gründen für nach § 4 Abs. 2 TV-L zugewiesene Lehrkräfte, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), und für die Dauer einer Rente auf Zeit können in den Schulkapiteln Vergütungen für Ersatzlehrkräfte gezahlt werden. Die Entgelte sind in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11 bei den Titeln 427 22 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können.
Absatz 3 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11.