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Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang
nicht innerhalb einer von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
geschlossen wird oder ohne Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden,
in den in § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmten Fällen,
wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.
Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 hinwirken kann.