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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Schiffskraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,10 Massenhundertteilen verwendet,
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 die Entnahme von Proben oder die Herausgabe der gezogenen Probe verweigert oder
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht…
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 3 Abs.…
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
Bedingungen oder vollziehbaren Auflagen gemäß § 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4, oder gemäß § 28 Abs. 1 nicht nachkommt, unter denen einem…
entgegen § 14 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.