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Hinsichtlich der Zusammenarbeit der dienstvorgesetzten Stelle im Disziplinarverfahren mit anderen Hochschulen, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
Hinsichtlich der ergänzenden Hilfe geeigneter Stellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt § 89 Absatz 2 entsprechend.
§ 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten entsprechend.
§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Hochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im gegenseitigen…
In einem nach Absatz 3 verbundenen Disziplinarverfahren im Sinne des Absatzes 1 finden die §§ 89 bis 91 sowie § 92 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Dies gilt…
Auf die Kürzung der Dienstbezüge nach Absatz 1 finden ansonsten die Vorschriften betreffend die Kürzung von Dienstbezügen nach dem Landesdisziplinargesetz…
Die Kunsthochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.