Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 12 HGB§9fNW/SLStVtr SL
§ 12 HGB§9fNW/SLStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen