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In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen: Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen: 1. a) die Summe der Ist-Einnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben, c) der Unterschied aus Buchstabe a und…
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen a) die Summe der Ist-Einnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe…
Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.