§ 40 HGrG
In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen: Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.