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Die Herausgabe bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, und
der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen.
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist…
In den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die zu einem Familienfideikommiß gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommißrechtlicher Vorschriften oder…
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist…
Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle.
die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder
Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.