HKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 HKrimDVDVUrlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes § 4§ 6 Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann. § 4§ 6