HKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 HKrimDVDVLaufbahnprüfungVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes § 8§ 10 Die Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei ist die Laufbahnprüfung. § 8§ 10