Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
Ein volljähriges Kind sollte nach einer Einzelfallprüfung nur dann als abhängig gelten, wenn es sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung, die auf eine dauerhafte schwere Krankheit oder eine schwere Behinderung zurückzuführen ist, nicht selbst versorgen kann.
Erwägungsgrund 17 32024R1347Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen