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Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4 Besondere Leistungsbezüge)
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 6 Funktions-Leistungsbezüge)
gewährt werden können.
für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge) oder
Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die gewährt werden können
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
Leistungsbezüge können gewährt werden aus Anlass der Berufung und des Verbleibs (§33 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie für besondere…
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) und
Leistungsbezüge können vergeben werden aus Anlass a) der Berufung (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes), b) des Verbleibs (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes), c)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.