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Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihren Fächern allgemein genehmigt, soweit
die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,
die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,
ein Umgang mit radioaktiven Stoffen (§§ 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist) nicht vorgesehen ist und
die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.
Die dienstvorgesetzte Stelle kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten.
Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
§ 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.
Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dieser…
Folgende Nebentätigkeiten sind allgemein genehmigt:
Den leitenden Abteilungsärztinnen und den leitenden Abteilungsärzten kann die Inanspruchnahme von Hochschulpersonal für Nebentätigkeiten gemäß § 6 Absatz 1…
Art und Dauer der Nebentätigkeit,
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule gilt als allgemein genehmigt, soweit es sich um handelt und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.