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Die Beamtin und der Beamte hat dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen (§ 11 Nebentätigkeitsverordnung) aus
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und
Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig sind,
vorzulegen, wenn sie insgesamt die in § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannte Höchstgrenze übersteigen. Die Aufstellung soll dem Dienstvorgesetzten unverzüglich nach Abschluss des Kalenderjahres vorgelegt werden. Teil 4 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch…
Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte…
Die Beamtin oder der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art…
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem…
welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und Umfang sowie der…
Die Beamtin oder der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, über Art und Umfang der von ihr oder ihm ausgeübten Nebentätigkeit und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.