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1Die Beamtin/Der Beamte bedarf einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die Hochschule, wenn sie/er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule in Anspruch nehmen will; § 15 bleibt unberührt. 2Soweit Einrichtungen, Personal oder Material des Universitätsklinikums in Anspruch genommen werden, ist der entsprechende Antrag über den Klinikumsvorstand an die Universität zu richten.
1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. 2Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen und insbesondere befristet erteilt werden. 3In ihr ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. 4Sie darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt zu entrichten ist.
Im Falle einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt die Zustimmung nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), durch das Universitätsklinikum.
1Als Einrichtungen gelten alle Sachmittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. 2Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung. 3Material sind alle Verbrauchsgüter sowie Energie.
1Personal des Dienstherrn oder der Hochschule darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. 2Aus Anlass der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden. 3Vereinbarungen über eine private, von der Haupttätigkeit getrennte Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 4Nebentätigkeiten, bei denen Einrichtungen oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit dem Personal des Dienstherrn ausgeübt werden.
Als Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn gelten für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auch Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen, für die Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten Einrichtungen, Personal und Material des Landes.
Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule besteht kein Rechtsanspruch.