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Abweichend von § 18 Absatz 3 und 4 Nebentätigkeitsverordnung beträgt das Nutzungsentgelt in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 20 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal und je 10 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material, sofern keine Nebentätigkeit gemäß § 6 Absatz 1 vorliegt.
Ist keine Vergütung gefordert, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf insgesamt 15 Prozent. Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Ressourcen der Kliniken legen diese fest.
Ärztliche Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“, wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird.
Die leitenden Abteilungsärztinnen und die leitenden Abteilungsärzte, denen nach bisherigem Recht wahlärztlichen Leistungen genehmigt wurden oder denen dies gemäß § 6 Absatz 1 noch genehmigt wird, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in angemessener Höhe an den Einnahmen aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen, soweit diese außerhalb der Arbeitszeit daran mitgewirkt haben; eine Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden. § 8 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt. Teil 5 Schlussvorschriften
Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Arzt" oder ,,Ärztin", wenn sie auf Grund medizinischer…
1Das Nutzungsentgelt bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit bemisst sich nach einem Prozentsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen jährlichen Bruttovergütung.…
1Das Entgelt nach den Absätzen 1 bis 3 darf die dem Dienstherrn oder der Hochschule entstandenen Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Hat die Beamtin/der Beamte…
1Das Nutzungsentgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Hat die Beamtin/der Beamte für die…
1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Haben die Beamtinnen oder Beamten für die…
1Als pauschaliertes Nutzungsentgelt bei ärztlicher und zahnärztlicher Nebentätigkeit im stationären oder teilstationären Bereich ist bei erstmaliger Genehmigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.