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Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von dem an ihr tätigen beamteten Personal im Rahmen seines Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur dann zum Hauptamt, wenn durch sie die obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt werden.
Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Nebentätigkeitsverordnung, zu der die Hochschule auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren. Haben Gutachten oder Beratungen im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt. Dem beamteten Personal kann unter Berücksichtigung seiner übrigen Dienstaufgaben im Einzelfall eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) oder eine künstlerische Aufgabe, im Hauptamt übertragen werden.
Zur Lehrtätigkeit gehört auch die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche…
1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts…
Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen…
1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts…
Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt…
1Nebentätigkeiten dürfen nicht unter Verwendung der amtlichen Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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