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1Nebentätigkeiten dürfen nicht unter Verwendung der amtlichen Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. 2Satz 1 gilt für sämtliche Tätigkeiten der Beamtin/des Beamten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit, insbesondere für die Rechnungslegung und die Einziehung von Vergütungen für Nebentätigkeiten.
Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher und künstlerischer Forschungsergebnisse, die nach der Fertigstellung des Manuskripts als Nebentätigkeit gilt, findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung. Abschnitt 2 Anzeigepflicht und Untersagung von Nebentätigkeiten