§ 15 HörAkAusbV
Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Audiogramme zu interpretieren,
audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit60 Prozent,2. die Bewertung für den zweiten Teil mit40 Prozent.