Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt landeszentral die Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehungsweise der fachpraktischen Prüfungen. Sie fordert hierzu insbesondere von Fachlehrern/Fachlehrerinnen des dritten Halbjahres Aufgabenvorschläge an. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel, der Lösungen beziehungsweise der vom Schüler/von der Schülerin erwarteten Leistungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen. Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden; sie dürfen auch nicht Aufgaben, die vom Schüler/von der Schülerin bereits gelöst oder die im Unterricht behandelt wurden, so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung darstellt.
Die Aufgabenvorschläge sind dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten/der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin unter Sicherstellung der Vertraulichkeit zu übermitteln.
Die Schulaufsichtsbehörde setzt für jedes schriftliche Prüfungsfach einen Ausschuss ein, der die Aufgaben auswählt und in der Regel aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Fachlehrern/Fachlehrerinnen besteht. Die Mitglieder des Ausschusses müssen in dem betreffenden Fach beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen sowie die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe haben. Dem Ausschuss dürfen keine Lehrkräfte angehören, die mit der Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen für das jeweilige Fach beauftragt waren.
Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.
Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 57). Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit des jeweiligen Prüfungsteils.