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Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe werden den mit der Organisation der Prüfung beauftragten Schulen nach Fächern getrennt in versiegelten Umschlägen zugeleitet. Diese dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart der Aufsicht führenden Lehrkraft oder Lehrkräfte und der Prüflinge geöffnet werden. Die von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie von diesen in die Prüfung mitgebracht werden können.
Sofern die Aufgabenstellung keine Bearbeitung auf den Aufgabenblättern selbst vorsieht, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung zu stellen und vorab mit dem Schulstempel zu versehen sind. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
Vor Beginn der Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber der Aufsicht führenden Lehrkraft oder den Aufsicht führenden Lehrkräften auszuweisen.
Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht an; hierbei ist sicherzustellen, dass mindestens eine Lehrkraft, die das geprüfte Fach unterrichtet, je Prüfungsraum eingesetzt wird. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die oder der stellvertretende Vorsitzende verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung der Aufsicht führenden Personen verlassen werden.
Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
Die Prüflinge werden vor Eintritt in die Prüfung darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 25 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften in jedem Prüfungsraum eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
die Namen der Prüflinge, der Prüfungstermin und das Prüfungsfach,
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 25,
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
Beginn und Ende der Abwesenheit von Prüflingen,
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schulaufsichtsbehörde gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.