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Jede Prüfungsarbeit wird von einem Mitglied des zuständigen Prüfungsfachausschusses korrigiert und mit einer Note (Wortbezeichnung) unter Beifügung einer entsprechenden Punktzahl bewertet. Wird die erbrachte Leistung mit einer unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegenden Note bewertet, so wird die Prüfungsarbeit auch von dem anderen Mitglied des zuständigen Prüfungsfachausschusses bewertet.
Weichen die Noten von Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und kann keine Einigung erzielt werden, so wird die Note/Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt, wobei weitere Fachlehrkräfte beratend hinzugezogen werden können.
Die Note/Punktzahl und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die Korrektorinnen und Korrektoren bestätigen durch ihre Unterschrift die Beurteilung und die Note/Punktzahl der Arbeit, im Falle des Absatzes 2 bestätigt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zusätzlich die festgesetzte Note/Punktzahl. Abschnitt III Mündliche Prüfung