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Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5. Darin wird für jedes Fach, in dem der Prüfling geprüft wurde, die festgesetzte Endnote ausgewiesen. Wer die Ergänzungsprüfung in der Fremdsprache bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Die Zeugnisse enthalten die Zeugnisnoten in Form von Noten und Punkten; für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden. Die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. In dem Zeugnis ist eine Durchschnittsnote auszuweisen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel aller Endnoten; die Note der Ergänzungsprüfung in der Fremdsprache fließt in die Durchschnittsnote nicht ein. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet
Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der ausrichtenden Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Prüflinge, die vor dem 1. August 2020 die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung abgelegt haben, können sich die Durchschnittsnote nach Absatz 1 auf dem Zeugnis über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses durch die Schule, an der sie die Prüfung abgelegt haben, unter „Bemerkungen“ ausweisen lassen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 4. Wer die Ergänzungsprüfung in der Fremdsprache nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 6. Bei minderjährigen Prüflingen ergehen diese Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten.
Von dem Zeugnis beziehungsweise von der Mitteilung gemäß Absatz 4 ist eine Zweitschrift anzufertigen, die bei der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Schule aufzubewahren ist. Abschnitt V Besondere Bestimmungen