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Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
in den Fächern Deutsch und Mathematik oder in mindestens drei Fächern die Endnoten unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen,
in einem der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik sowie in einem weiteren Fach die Endnote unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegt und eine Endnote „mangelhaft“ (01 bis 03 Punkte) im Fach Deutsch oder Mathematik nicht durch eine mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lautende Endnote in dem anderen dieser beiden Fächer ausgeglichen wird oder
in einem der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik sowie in einem weiteren Fach die Endnote unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegt und eine Endnote „ungenügend“ (00 Punkte) im Fach Deutsch oder Mathematik nicht durch eine mindestens „gut“ (10 Punkte) lautende Endnote in dem anderen dieser beiden Fächer ausgeglichen wird.
Die Ergänzungsprüfung in der Fremdsprache ist nicht bestanden, wenn die Note/Punktzahl unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegt.
In allen übrigen Fällen ist die Prüfung bestanden.
Die Aufnahme eines Prüflings in die zweijährige Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung richtet sich nach der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), in der jeweils geltenden Fassung.
Über die Schlusskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift und die Prüfungsliste (§ 9) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der ausrichtenden Schule versehen. Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung bekannt.