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Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, die die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Sofern diese Berechtigung in demselben Schuljahr auch über das Abschlussverfahren gemäß § 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062), in der jeweils geltenden Fassung erworben wurde, werden durch die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nicht nochmals erworben. In diesem Fall erhalten die Schülerinnen und Schüler lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme am Prüfungsverfahren gemäß Anlage 4.
Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, die die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 5. Bei minderjährigen Prüflingen ergeht diese Mitteilung an die Erziehungsberechtigten.
Von den Zeugnissen, Bescheinigungen und Mitteilungen ist eine Zweitschrift anzufertigen, welche bei der die Prüfung ausrichtenden Schule aufzubewahren ist. Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen