Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Darin wird für jedes Fach, in dem der Prüfling geprüft wurde, die festgesetzte Endnote ausgewiesen. Die Zeugnisse enthalten die Zeugnisnoten in Form von Noten und Punkten; für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden. Die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen.
Das Zeugnis ist von dem beziehungsweise der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der ausrichtenden Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 3; bei minderjährigen Prüflingen ergeht diese Mitteilung an die Erziehungsberechtigten.
Von dem Zeugnis beziehungsweise von der Mitteilung gemäß Absatz 3 ist eine Zweitschrift anzufertigen, die bei der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Schule aufzubewahren ist. Abschnitt V Besondere Bestimmungen