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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 23 und 25 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen. In begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde weitere Wiederholungen gestatten. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits in einem anderen Land einer Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses unterzogen haben.