Vereinbarung der Länder über die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen gemäß § 9 Hochschulrahmengesetz Vom 25. Februar 1988[1]
Diese Vereinbarung findet für den Bereich staatlicher Prüfungsordnungen nur Anwendung, soweit die jeweils zuständigen Fachminister im Einzelfall zugestimmt haben.
§ 11 HRG§9Vbg SL
§ 11 HRG§9Vbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen