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Der Gemeinsamen Kommission gehören an
neun Vertreter der Länder,
neun Vertreter der Hochschulen (fünf Professoren, zwei wissenschaftliche/künstlerische Assistenten/Mitarbeiter, zwei Studenten),
ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme,
je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit beratender Stimme.
Die Ländervertreter werden von der Kultusministerkonferenz, die Hochschulvertreter von der Hochschulrektorenkonferenz benannt. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände wird um die Benennung des Vertreters der Arbeitgeber, der Deutsche Gewerkschaftsbund um die Benennung des Vertreters der Arbeitnehmer gebeten. Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig.
Die Gemeinsame Kommission wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Ländervertreter oder Professor sein. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen der Länderseite und der Hochschulseite. Der stellvertretende Vorsitzende gehört jeweils der Seite an, die nicht den Vorsitzenden stellt.
Die Gemeinsame Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder (darunter mindestens vier Ländervertreter und vier Hochschulvertreter, von denen drei Professoren sein müssen) anwesend sind. Ländervertreter können andere Ländervertreter, Hochschulvertreter andere Hochschulvertreter zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen. Die Gemeinsame Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit.
Erstreckt sich die Beschlussfassung auf Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen, führen die Ländervertreter insgesamt zwei Drittel der Stimmen. Mitzuständige Landes- und Bundesminister sind angemessen zu beteiligen, wobei die von der Kultusministerkonferenz benannten Ländervertreter die Mehrzahl der Staatsvertreter stellen und die Stimmenmehrheit haben.