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Den Fachkommissionen gehören in der Regel an: Dem Bund wird anheim gestellt, einen Vertreter mit beratender Stimme in die Fachkommissionen zu entsenden. Die Gemeinsame Kommission kann den Aufgaben der jeweiligen Fachkommission entsprechend auch eine andere Zusammensetzung vorsehen.
acht Vertreter der Hochschulen (fünf Professoren, ein wissenschaftlicher/künstlerischer Assistent/Mitarbeiter, zwei Studenten),
zwei Vertreter der Länder,
zwei Sachverständige aus der Berufspraxis mit beratender Stimme.
Für die Benennung der Mitglieder der Fachkommissionen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
Erstreckt sich der Auftrag einer Fachkommission auf einen Studiengang, der mit einer staatlichen Prüfung abschließt, führen die Ländervertreter insgesamt zwei Drittel der Stimmen. In diesem Fall kann die Anzahl der Ländervertreter entsprechend dem Stimmgewicht erhöht werden. Mitzuständige Landes-/Bundesminister sind angemessen zu beteiligen, wobei die von der Kultusministerkonferenz benannten Ländervertreter die Mehrzahl der Staatsvertreter stellen und die Stimmenmehrheit haben.
Die Fachkommissionen wählen für die Dauer ihrer Arbeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender müssen Professoren sein.
Die Fachkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens ein Vertreter der Länder, anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit.