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Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung schlägt die Maßnahmen und Entscheidungen vor, die nach dieser Rahmenvereinbarung von allen Vertragschließenden gemeinsam zu treffen sind. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinsame Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung“ (Kommission).
Der Kommission gehören bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Rahmenvereinbarung sieben Vertreter der Bundesregierung und je zwei Vertreter der Landesregierungen an. Im Übrigen gelten für die Mitgliedschaft und die Stimmen der Vertreter des Bundes und der Länder die Vorschriften des Artikels 7 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung vom 25. Juni 1970 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertreter jeder Landesregierung eine Stimme führen.
Die Kommission soll die Erarbeitung der Vorschläge ihrem Ausschuss „Forschungsförderung“ übertragen. Der Ausschuss „Forschungsförderung“ kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Soweit bestehende Vereinbarungen ein Entscheidungsverfahren oder eine gegenseitige Abstimmung besonders regeln, bleiben diese unberührt.
Die Kommission regelt die beratende Teilnahme von Wissenschaftlern, Sachverständigen und Wissenschaftsorganisationen bei der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen. Protokollnotizen zu Artikel 8 Zu Absatz 1 Die Kommission wird für den Bereich ihrer Tätigkeit nach dieser Rahmenvereinbarung die Geschäftsordnung anpassen. Dabei ist vorzusehen, dass die Sitzungsleitung bei Tagesordnungspunkten, die Aufgaben nach der Rahmenvereinbarung betreffen, von einem für Forschungsförderungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied wahrgenommen wird. Zu Absatz 3 Zu Absatz 4 Unter diese Vorschrift fällt auch das Lindauer Abkommen.
Der Ausschuss „Forschungsförderung“ soll mit Ministerstellvertretern/Abteilungsleitern besetzt werden.
Die Kommission kann in der Geschäftsordnung regeln, dass über Vorschläge des Ausschusses „Forschungsförderung“ in bestimmten Fällen in einem vereinfachten Umlaufverfahren beschlossen wird. Dabei kann ein Verfahren entsprechend der Regelung in Artikel 9 Absatz 2 und 3 dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen werden.
Auf bestehende Bund-Länder-Ausschüsse kann zurückgegriffen werden.