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Für Lernhilfen können Ersatzgelder erhoben werden. Lernhilfen sind Materialien und Geräte, die dazu bestimmt sind, von den Studierenden persönlich zum Erlernen des Lehrstoffs in den Lehrveranstaltungen oder außerhalb der Lehrveranstaltungen eingesetzt zu werden, und die im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung oder darüber hinaus in ihre Verfügungsgewalt übergehen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben.
Für den Bezug von Fernstudienmaterialien, multimedial aufbereiteten oder telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen durch Ordnung Gebühren erheben.
Die Universität kann für die Nutzung von universitären Einrichtungen außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen Gebühren erheben.