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Die an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen beschließen unter Beteiligung des Instituts für Verbundstudien der Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens (IfV) eine gemeinsame Gebührensatzung.
Die Höhe der Gebühr nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien ist insbesondere nach den festgesetzten Semesterwochenstunden (SWS) oder Kreditpunkten (ECTS) der belegten Inhalte der Fern- und Verbundstudien zu berechnen und festzusetzen. Die Hochschulen werden ermächtigt, in ihren Gebührensatzungen bis zu einer im Haushaltsplan der jeweiligen Hochschule ausgewiesenen Höchstgrenze für den Erlass der Gebühren weitere Regelungen zum Erlass oder zur Ermäßigung der Gebühren und Beiträge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 für bedürftige Studierende zu erlassen.
Die Fernuniversität in Hagen kann nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Akademiestudien zusätzlich einen Beitrag pro festgesetzter Semesterwochenstunde (SWS) oder pro festgesetztem Kreditpunkt (ECTS) festlegen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien werden Gebühren erhoben; § 25 Absatz 2 Satz 4…
Das Ministerium überträgt die in § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden…
Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.
Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3…
Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz wird ein allgemeiner…
Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.