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Die Schulaufsichtsbehörde[3] bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie fordert für jedes schriftlich zu prüfende Fach von jedem Fachprüfer einen Aufgabenvorschlag mit dem zugehörigen Lösungs- und Bewertungsschlüssel an.
Die Aufgabenvorschläge sind zu versiegeln und dem zuständigen Referenten bei der Schulaufsichtsbehörde[3] mit dem Vermerk „persönlich“ zuzuleiten.
Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die der Schulaufsichtsbehörde[3] nicht geeignet erscheinen, so kann sie Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.
Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 24).