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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Berechnung der Gesamtnote
Grundsatz
Für die Festsetzung der maßgeblichen Gesamtnote sind alle Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen sind.
Bei Bildungsnachweisen der Bewertungsgruppen II und III sind auch die notwendigen Nachweise über die erzielten Studienleistungen einzubeziehen.
Einzubeziehende Leistungsbewertungen
Weist der ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus, wird sie zu Grunde gelegt.
Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge (BV) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erforderliche ausländische Bildungsnachweis nur Einzelnoten auf, wird aus ihnen unter Beibehaltung der Gewichtung durch arithmetische Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet.
Einsetzen der untersten Bestehensnote
Nur indirekt belegte ausländische Bildungsnachweise werden mit der untersten Bestehensnote in die Berechnung einbezogen.
Mehrere Gesamtnoten, Umrechnung von Noten
Mehrere zu berücksichtigende ausländische Gesamtnoten werden gleichgewichtig durch Bildung des arithmetischen Mittelwerts zu einer gemeinsamen Gesamtnote zusammengefasst und in das deutsche Notensystem umgerechnet.
Soweit den Gesamtnoten unterschiedliche Notensysteme zugrundeliegen, erfolgt zunächst die Umrechnung nach Ziffer 4.3
Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der sog. modifizierten bayerischen Formel:
x 1 +3((Nmax - Nd)/(Nmax - Nmin))mitx = gesuchte NoteNmax = oberer Eckwert gem. BV der ZABNmin = unterer Eckwert gem. BV der ZABNd = ausländische Durchschnittsnote
Bei der Umrechnung wird die zu ermittelnde Note auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
Gesamtnote
Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Anerkennungsprüfung voraus, wird die Gesamtnote durch arithmetische Mittelwertbildung aus der Note der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und der der Anerkennungsprüfung errechnet.