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Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Schulaufsichtsbehörde[3] einen Anerkennungsvermerk nach dem Muster der Anlage 1. Als Tag des Bestehens ist der Tag der letzten mündlichen Prüfung anzugeben.
Die Schulaufsichtsbehörde[3] ermittelt die Gesamt- bzw. Durchschnittsnote nach Anlage 3. Diese Note setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Durchschnittsnote der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis der Anerkennungsprüfung und wird auf dem Anerkennungsvermerk ausgewiesen.
Wer die Anerkennungsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Ablehnungsbescheid, aus dem das Ergebnis und der Zeitpunkt der Prüfung hervorgehen. Außerdem ist in den Bescheid aufzunehmen, wie oft der Bewerber an der Prüfung teilgenommen hat.
Wer gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 von der Anerkennungsprüfung befreit wurde, erhält einen Anerkennungsvermerk nach dem Muster der Anlage 2. Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.