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Für die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) einbezogenen Studiengänge an den Hochschulen des Saarlandes regelt die Staatskanzlei die Kapazitätsermittlung, die Festsetzung der Zulassungszahlen und das Auswahlverfahren der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleiben die aus Haushaltsmitteln mit Zweckbestimmung der Verbesserung der Qualität der Lehre oder zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder aus Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Forschung finanzierten Maßnahmen außer Betracht.
Für die nicht in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an den Hochschulen des Saarlandes, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sowie in postgradualen Master-Studiengängen sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.
Ist in einem nicht in das Verfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang an einer Hochschule des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe durch die jeweilige Hochschule nach Abzug von Vorabquoten nach Maßgabe der von der Staatskanzlei gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen. In der Quote nach Nr. 1 werden höchstens sieben Bewerbungssemester berücksichtigt.
zu 20 Prozent nach der Zahl der Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester), und
zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens
Solange eine annähernde Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder nicht gewährleistet ist, nimmt die Hochschule einen Ausgleich durch eine Umrechnung vor. Das Nähere zu Methoden und Verfahren zur Herstellung der annähernden Vergleichbarkeit der Abiturnoten wird von der Staatskanzlei durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt.
Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 können die Hochschulen durch Ordnung festlegen, dass Studienplätze in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe von § 6 vergeben werden.