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Die Hochschule kann die Studienplätze im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach § 2 Absatz 5 und nach Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages nach folgenden Kriterien oder aufgrund einer Verbindung dieser Kriterien vergeben:
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen sollen, oder
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
Die Hochschule kann Unterquoten bilden. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 5 entsprechend.
Für den Studiengang Pharmazie kann die Staatskanzlei durch Rechtsverordnung festlegen, dass Studienplätze nach den für das Auswahlverfahren der Hochschule gemäß Artikel 10 Absatz 3 geltenden Regeln vergeben werden.