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Die Hochschule kann die Studienplätze im Rahmen ihrer Auswahlverfahren nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages nach folgenden Kriterien oder aufgrund einer Verbindung dieser Kriterien vergeben:
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben,
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt, oder
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
Die Hochschule muss bei der Auswahlentscheidung nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium berücksichtigen. Die Hochschule kann Unterquoten bilden. Im Umfang bis zu 15 Prozent der Quote kann die Hochschule in einer Unterquote die Auswahlentscheidung ausschließlich nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder ausschließlich nach gewichteten Einzelnoten treffen.
Im Studiengang Medizin und im Studiengang Zahnmedizin ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Für den Studiengang Pharmazie kann die Staatskanzlei durch Rechtsverordnung die Hochschule von der Verpflichtung entbinden, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium bei der Auswahlentscheidung erheblich zu gewichten. Die Staatskanzlei kann die Hochschule durch Rechtsverordnung auch von der Verpflichtung zur Berücksichtigung eines fachspezifischen Studieneignungstests entbinden.
Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien und ihre Gewichtung, durch Ordnung, die der Zustimmung der Staatskanzlei bedarf. Sie kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem von ihr durchgeführten Studieneignungstest und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Auswahlgesprächen oder an anderen mündlichen Verfahren jeweils auf höchstens das Dreifache der hierfür vorgehaltenen Studienplätze begrenzen. Bis zur Hälfte der für die individualisierten Auswahlverfahren gemäß Satz 2 vorgesehenen Zahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann die Hochschule eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz vorsehen.
Die Hochschule kann durch Ordnung festlegen, dass kein Widerspruchsverfahren stattfindet.