Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Dienstliche Interessen im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes werden in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren oder zu Leiterinnen und Leitern eines sonstigen klinischen Bereichs bestellt sind, Patientinnen und Patienten des Universitätsklinikums, die wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, persönlich beraten und behandeln sowie für sie Untersuchungen von Proben durchführen und dafür ein besonderes Honorar fordern. 2Gleiches gilt für die ambulante Behandlung von Privatpatientinnen und Privatpatienten im Universitätsklinikum, wenn diese die persönliche Leistung der Professorin/des Professors wünschen.
Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Universitätsklinikums ausgeübt werden.
1Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind von dem dort genannten Personenkreis in allen wesentlichen Teilen persönlich zu erbringen. 2Soweit sie dabei von ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt werden, tragen sie uneingeschränkt die Verantwortung. 3Eine Vertretung durch eine andere Ärztin/einen anderen Arzt ist nur zulässig, wenn die persönliche Erbringung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist.
1Den in Absatz 1 genannten Professorinnen und Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Universitätsklinikums für diese Nebentätigkeiten allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. 2Die Inanspruchnahme bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anzeige, in der insbesondere Angaben über deren Umfang und Dauer zu machen sind, und kann im Einzelfall jederzeit widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Im Übrigen gelten § 5 Absatz 2, § 14 Absatz 4 bis 7 und §§ 16 bis 19 entsprechend.
Keine Nebentätigkeit liegt vor, wenn Klinik- oder Institutsdirektorinnen und Klinik- oder Institutsdirektoren oder Leiterinnen und Leiter von sonstigen klinischen Bereichen, mit denen das Universitätsklinikum gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung eine leistungsbezogene Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage (Chefarztvertrag) abgeschlossen hat, wahlärztliche Leistungen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben erbringen.