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Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 Landesbeamtengesetz an den Hochschulen des Landes (im Folgenden als beamtetes Personal bezeichnet). Sie gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich von Nebentätigkeiten, die sie vor der Entpflichtung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
Die nur für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die gesamte hauptberufliche Hochschulleitung sowie auf Dozentinnen und Dozenten Anwendung.
Nehmen Beschäftigte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie das in den Absätzen 1 und 2 genannte Personal und findet auf die Vertragsverhältnisse weder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) noch der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) hinsichtlich des tarifrechtlichen Nebentätigkeitsrechts Anwendung, ist die entsprechende Geltung dieser Verordnung arbeitsvertraglich zu vereinbaren.
Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.…
1Diese Verordnung gilt für das an den staatlichen Hochschulen hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal. 2Sie gilt auch für…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
1Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und…
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.