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Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
1Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 2Zu den baren Auslagen zählen auch nicht pauschalierte Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähnliche Dienstleistungsunternehmen sowie von der Beamtin/dem Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal.
der Ersatz von Fahrtkosten,
Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages,
vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit diese abgeführt wird,
pauschalierte Aufwandsentschädigungen, sofern diese 50 Euro im Monat nicht übersteigen, und
der Ersatz sonstiger barer Auslagen.
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind insoweit, als sie 50 Euro im Monat übersteigen, pauschalierte Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.