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Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten sind verboten.
Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis.
Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 4) nachgewiesen und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3) nicht besitzt; ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ist vorzulegen;
die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, sodass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird;
die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro für Personenschäden und 500 000 Euro für Sachschäden erbringt und jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.