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Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Anzeigen und Nachweise nach der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), gelten fort.