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Die Hochschulen richten ihre Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach kaufmännischen Grundsätzen ein. Insoweit gelten sinngemäß die Regelungen des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Bei der Anwendung ist die besondere Aufgabenstellung der Hochschulen nach § 3 Hochschulgesetz zu berücksichtigen. Die Buchführung muss Auswertungen nach der Gliederung des Wirtschaftsplans, in sachlicher und zeitlicher Ordnung sowie Soll - Ist - Vergleiche zulassen.
Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse erstellt das Ministerium Vorgaben für die Verwendung des bundeseinheitlichen Verwaltungskontenrahmens in der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung sowie Bewertungs-, Inventur- und Buchungsrichtlinien.
die Anwendung kaufmännischer Grundsätze im Hochschulbereich (Buchführung, Eröffnungsbilanz, Inventurverfahren),
Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern…
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu…
Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss…
Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss…
Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.