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Auszubildende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
sie die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder ihre Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
sie an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben und
ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch die gesetzliche Vertretungsperson zu vertreten haben.