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Die Ausbildungsstätte hat die Auszubildende oder den Auszubildenden mit deren oder dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist nach § 7 Absatz 2 unter Verwendung des vorgeschriebenen Anmeldeformulars bei der zuständigen Stelle anzumelden. Auf das Antragsrecht nach § 16 Absatz 5 (Nachteilsausgleich) ist in dem Anmeldeformular hinzuweisen.
In Fällen des § 12 und - wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht - bei Wiederholungsprüfungen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
Der Anmeldung sind beizufügen: Bei Wiederholungsprüfungen ist der Bescheid gemäß § 22 beizufügen.
in den Fällen des § 12 Absatz 2 und 3
Ausbildungsnachweise im Sinne des § 12 Absatz 2 oder Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 12 Absatz 3,
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
ein tabellarischer Lebenslauf,
eine Bescheinigung über Art und Schwere einer Behinderung, die einer erfolgreichen Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter entgegensteht, ausgestellt auf der Grundlage des Ergebnisses einer Eignungsuntersuchung durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.